Notarielle Dienstleistungen
Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht
- Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
- Beglaubigung von Kopien / Abschriften / Auszügen
- Beglaubigungen von Übersetzungen
- Datumsbeglaubigungen
Die Kosten für die öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen nach inländischem Recht durch Liechtensteiner Notare finden sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.
Öffentliche Beurkundung nach ausländischem Recht
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Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht:Eine solche kann errichtet werden, wenn der liechtensteinische Notar die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundende Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann.
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Abnahme von eidesstattlichen Erklärungen („affidavits“), Eiden und vergleichbaren ErklärungsformenHierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht.
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Protokollierung von unbeeideten oder eidlichen Einvernahmen von Zeugen zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverwahren im Ausland („pretrial depositions“)
Die Kosten für diese Dienstleistungen finden Sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.
Honorar
Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars. Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen.
Wir weisen darauf hin, dass in Liechtenstein kein Notariatszwang besteht. Verschiedene Dienstleistungen wie Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen werden auch sehr kostengünstig vom Fürstlichen Landgericht, dem Amt für Justiz und den Gemeinden angeboten. Es wird empfohlen, die Kosten vorab zu vergleichen.