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Notarielle Dienstleistungen

Die liechtensteinischen Notarinnen und Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, denen staatliche Autorität übertragen wird, um öffentliche Urkunden zu errichten. Sie stellen dabei die Echtheit, Beweiskraft und Aufbewahrung dieser Urkunden sicher. Sie sind vom Gesetz dazu verpflichtet, unparteiisch und objektiv zu sein und geniessen öffentlichen Glauben.
„Öffentlich“ beurkunden hat dabei nichts mit Öffentlichkeit zu tun: Die Notarinnen und die Notare unterliegen strengsten gesetzlichen Geheimhaltungspflichten. Öffentlich bedeutet hier vielmehr, dass die Notare bzw. die Notarinnen beim Erstellen einer Urkunde eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen.

Öffentliche Beurkundungen nach inländischem Recht

Der liechtensteinische Gesetzgeber hat öffentliche Beurkundung für die wichtigsten Urkunden des Rechtslebens vorgeschrieben, wie bspw. für die Gründung von juristischen Personen (Aktiengesellschaft), für Statutenänderungen von Verbandspersonen oder Urkunden betreffend das Grundeigentum. Solch öffentliche Urkunden können von Notaren und Notarinnen errichtet werden.
Notare und Notarinnen können auch ansonsten rechtserhebliche Tatsachen und Rechtsverhältnisse beurkunden, wenn an deren Belegung in einer notariellen Urkunde ein schutzwürdiges Interesse besteht und deren rechtliche Bedeutung vom Notar überblickt wird.
Des Weiteren können von liechtensteinischen Notaren auch sogenannte exekutionsfähige Urkunden erstellt werden, denen dieselbe rechtliche Qualität wie ein vor Gericht errichteter Vergleich zukommt.
Abgesehen von der Errichtung von öffentlichen Urkunden darf ein liechtensteinischer Notar folgende Beglaubigungen vornehmen:
  • Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Beglaubigung von Kopien / Abschriften / Auszügen
  • Beglaubigungen von Übersetzungen
  • Datumsbeglaubigungen
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Dienstleistungen ebenfalls und vor allem auch kostengünstiger von öffentlichen Stellen erbracht werden können. Öffentliche Beurkundungen werden beim Fürstlichen Landgericht und beim Amt für Justiz vorgenommen. Beglaubigungen können beim Fürstlichen Landgericht, beim Amt für Justiz und bei den Gemeinden durchgeführt werden.

Die Kosten für die öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen nach inländischem Recht durch Liechtensteiner Notare finden sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.

Öffentliche Beurkundung nach ausländischem Recht

Liechtensteinische Notare können öffentliche Beurkundungen nach ausländischem Recht vornehmen, damit auch die ausländische Kundschaft bestmöglich bedient werden kann. Hierzu gehören folgende Dienstleistungen:
  • Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht:
    Eine solche kann errichtet werden, wenn der liechtensteinische Notar die zu beurkundenden Rechtshandlungen versteht, in der Lage ist, sie den Parteien zu erläutern, einen Überblick über das ausländische Recht hat und somit das zu beurkundende Rechtsgeschäft im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit dem ausländischen Recht überprüfen kann.
  • Abnahme von eidesstattlichen Erklärungen („affidavits“), Eiden und vergleichbaren Erklärungsformen
    Hierfür gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Ausstellung von Urkunden nach ausländischem Recht.
  • Protokollierung von unbeeideten oder eidlichen Einvernahmen von Zeugen zur Verwendung oder Vorbereitung von Gerichtsverwahren im Ausland („pretrial depositions“)

Die Kosten für diese Dienstleistungen finden Sie im Dokument Honorarrichtlinien Notare.

Honorar

Der Notar hat das Recht der freien Vereinbarung eines Honorars. Das Honorar ist nach Art und Umfang der Bemühungen und nach der Schwierigkeit des Falles zu bemessen. Über die angemessene Höhe des Honorars hat die Notariatskammer eine Honorarrichtlinie erlassen.

Wir weisen darauf hin, dass in Liechtenstein kein Notariatszwang besteht. Verschiedene Dienstleistungen wie Beglaubigungen und öffentliche Beurkundungen werden auch sehr kostengünstig vom Fürstlichen Landgericht, dem Amt für Justiz und den Gemeinden angeboten. Es wird empfohlen, die Kosten vorab zu vergleichen.