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Notar werden

Informationen zur Prüfung, Eintragungen und Voraussetzungen

Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
  • Handlungsfähigkeit;
  • Vertrauenswürdigkeit;
  • liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
  • erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;

Der Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung ist während der Anmeldefrist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen.

Weitere Informationen zur Notariatsprüfung und insbesondere zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie als PDF in unserem Downloadbereich. Das Muster für den Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung finden Sie als PDF in unserem Downloadbereich.

Die Rechtsgrundlagen für die Notariatsprüfung finden Sie hier: (NotarG und NotarPV).

Prüfungstermine

Titel Anmeldefrist Prüfungstermine
Prüfung Frühjahr 2025 31.03.2025

Die Prüfungstermine werden nach Ablauf der Anmeldefrist bekanntgegeben.

Eintragung in die Notariatsliste

Wer folgenden Voraussetzungen erfüllt, wird auf Antrag in die Notariatsliste eingetragen.

  • Handlungsfähigkeit;
  • Vertrauenswürdigkeit;
  • liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
  • erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
  • erfolgreich abgelegte Notariatsprüfung nach Art. 5 NotarG;
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 20 NotarG; und
  • inländischer Kanzleisitz nach Art. 17

Der Antrag auf Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare ist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen.

Das Merkblatt für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare und insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter folgendem Link: Merkblatt für die Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare.

Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Notariatsliste findet sich in Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 2 NotarG.

Substituten

Wer folgenden Voraussetzungen erfüllt wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatssubstitutenliste eingetragen.
  • Handlungsfähigkeit;
  • Vertrauenswürdigkeit;
  • liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
  • erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; und
  • Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nach Art. 20 Abs. 2 NotarG.

Der Antrag auf Eintragung in die Notariatssubstitutenliste ist vom substituierenden Notar und vom angehenden Notariatssubstituten gemeinsam bei der Liechtensteinischen Notariatskammer zu stellen.

Ein Notariatssubstitut kann immer nur als Notariatssubstitut eines bestimmten Notars in die Notariatssubstitutenliste eingetragen werden.

Das Merkblatt für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste und insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter folgendem Link: Merkblatt für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste.

Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste befindet sich in Art. 9 iVm Art. 8 NotarG.

Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Notariatsliste befindet sich in Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 2 NotarG.