Substituten
Wer folgenden Voraussetzungen erfüllt wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatssubstitutenliste eingetragen.
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Handlungsfähigkeit;
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Vertrauenswürdigkeit;
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liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
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erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; und
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Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nach Art. 20 Abs. 2 NotarG.
Der Antrag auf Eintragung in die Notariatssubstitutenliste ist vom substituierenden Notar und vom angehenden Notariatssubstituten gemeinsam bei der Liechtensteinischen Notariatskammer zu stellen.
Ein Notariatssubstitut kann immer nur als Notariatssubstitut eines bestimmten Notars in die Notariatssubstitutenliste eingetragen werden.
Das Merkblatt für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste und insbesondere zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie unter folgendem Link: Merkblatt für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste.
Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in Notariatssubstitutenliste befindet sich in Art. 9 iVm Art. 8 NotarG.
Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Notariatsliste befindet sich in Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 2 NotarG.