Informationen zur Prüfung, Eintragungen und Voraussetzungen
Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
Handlungsfähigkeit;
Vertrauenswürdigkeit;
liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
Der Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung ist während der Anmeldefrist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen.
Weitere Informationen zur Notariatsprüfung und insbesondere zum Antrag auf Zulassung zur Prüfung und den einzureichenden Unterlagen finden Sie als PDF in unserem Downloadbereich. Das Muster für den Antrag auf Zulassung zur Notariatsprüfung finden Sie als PDF in unserem Downloadbereich.
Die Rechtsgrundlagen für die Notariatsprüfung finden Sie hier: (NotarG und NotarPV).
Prüfungstermine
Titel
Anmeldefrist
Prüfungstermine
Prüfung Herbst 2025
15.09.2025
Die Prüfungstermine werden nach Ablauf der Anmeldefrist bekanntgegeben.
Prüfung Herbst 2025
Anmeldefrist
15.09.2025
Die Prüfungstermine werden nach Ablauf der Anmeldefrist bekanntgegeben.
Eintragung in die Notariatsliste
Wer folgenden Voraussetzungen erfüllt, wird auf Antrag in die Notariatsliste eingetragen.
Handlungsfähigkeit;
Vertrauenswürdigkeit;
liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA-Vertragsstaat) oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
Ausübung einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Notar in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz;
erfolgreich abgelegte Notariatsprüfung nach Art. 5 NotarG;
Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 20 NotarG; und
inländischer Kanzleisitz nach Art. 17
Der Antrag auf Eintragung in die Liste der liechtensteinischen Notare ist bei der Liechtensteinischen Notariatskammer einzureichen.
Die gesetzliche Grundlage für die Eintragung in die Notariatsliste findet sich in Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 4 Abs. 2 NotarG.
Substituten
Wer folgenden Voraussetzungen erfüllt wird auf Antrag von der Notariatskammer in die Notariatssubstitutenliste eingetragen.
Handlungsfähigkeit;
Vertrauenswürdigkeit;
liechtensteinisches Landesbürgerrecht oder Staatsbürgerrecht eines anderen EWRA-Vertragsstaates oder eines aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellten Staates;
erfolgreich abgelegte Rechtsanwaltsprüfung oder erfolgreich abgeschlossene Notariatsausbildung in einem EWRA-Vertragsstaat oder der Schweiz; und
Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung nach Art. 20 Abs. 2 NotarG.
Der Antrag auf Eintragung in die Notariatssubstitutenliste ist vom substituierenden Notar und vom angehenden Notariatssubstituten gemeinsam bei der Liechtensteinischen Notariatskammer zu stellen.
Ein Notariatssubstitut kann immer nur als Notariatssubstitut eines bestimmten Notars in die Notariatssubstitutenliste eingetragen werden.